In beiden Aussagen verknüpfte sie diesen ersten Vorfall somit mit dem Pornoschauen des Vaters und einer Grenzüberschreitung im Zusammenhang mit ihren Brüsten. Auch zeigte sie in beiden Befragungen die räumliche Situation gleich auf (wer wo gesessen sei und wo das Handy platziert gewesen sei); in der ersten Einvernahme zeichnete sie dies, an der Berufungsverhandlung stellte sie es mit ihren Händen auf dem Befragungstisch nach. Dies alles spricht für die Schilderung von Selbsterlebtem sowie für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.