Dies spricht somit ebenfalls nicht dagegen, dass es im Rahmen der «Kitzelspiele» auch zu sexualisierten Berührungen kam. Gestützt auf die glaubhaften, nicht zu erschütternden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift somit als erstellt.