Auch wenn es sich bei den Aussagen von M.________ um Angaben vom Hörensagen von der Straf- und Zivilklägerin handelt, drücken die drei von ihr verwendeten Verben deutlich aus, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr nicht von bloss flüchtigen, zufälligen und versehentlichen Berührungen erzählt hatte, sondern von einem eigentlichen Ausgreifen. Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei für sie schwer nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin trotz den geschilderten Vorgängen immer wieder auf «Kitzelspiele» mit ihrem Vater eingelassen habe, ist zunächst festzuhalten, dass die