125, ab 14:18 Uhr und ab 14:22 Uhr). Auch wenn es sich bei den Aussagen von M.________ um Angaben vom Hörensagen von der Straf- und Zivilklägerin handelt, drücken die drei von ihr verwendeten Verben deutlich aus, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr nicht von bloss flüchtigen, zufälligen und versehentlichen Berührungen erzählt hatte, sondern von einem eigentlichen Ausgreifen.