37 nun in der Pubertät sei. Schliesslich weisen auch die Wortwahl und Gestik von M.________ – welche zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme augenscheinlich über einen etwas grösseren Wortschatz verfügte als die Straf- und Zivilklägerin – klar auf einen sexuellen Bezug und gegen eine Zufälligkeit der Berührungen des Beschuldigten hin. So erklärte M.________ im Zusammenhang mit dem Berühren der Brüste, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Vater sie dort «betatscht, aso alängt, afasst» (pag.