Auch mit Blick auf die weiteren Vorfälle und das Gesamtbild, welches sich daraus ergibt, kann es sich vorliegend nicht bloss um zufällige Berührungen gehandelt haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vehement und sowohl den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als auch jenen seiner Ehefrau widersprechend darauf beharrte, nie mit der Straf- und Zivilklägerin alleine gewesen zu sein. Dieses Abstreiten wird einen Grund haben. Bezeichnend ist überdies, dass ihn selbst seine Ehefrau gewarnt hat, beim Kitzeln besser aufzupassen, weil die Straf- und Zivilklägerin