Dafür spricht bereits die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Häufigkeit dieser Vorfälle; dass ein Erwachsener beim Kitzeln wiederholt versehentlich die Intimzonen eines Kindes berührt, erscheint abwegig und kann kaum blosser Zufälligkeit geschuldet sein. Auch mit Blick auf die weiteren Vorfälle und das Gesamtbild, welches sich daraus ergibt, kann es sich vorliegend nicht bloss um zufällige Berührungen gehandelt haben.