Anders als für die Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer sodann klar, dass der Beschuldigte bei den «Kitzelspielen» nicht bloss zufällig und unbeabsichtigt die Brüste der Straf- und Zivilklägerin touchierte, sondern dass er diese, wenn die Mutter nicht zuschaute und sich die Gelegenheit bot, jeweils auch absichtlich an den Brüsten und vereinzelt zwischen den Beinen anfasste. Dafür spricht bereits die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Häufigkeit dieser Vorfälle;