913 Z. 37 ff.). Dies, obwohl ihre Familie ihr immer wieder Vorwürfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemacht hat (vgl. pag. 395; pag. 907 Z. 30 und pag. 908 Z. 1 ff.). Es ist kaum vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz ihres jungen Alters seit rund 4 Jahren lieber in einer betreuten Wohngruppe lebt als zu Hause bei ihrer Familie, die sie (abgesehen vom Vater) vermisst, ohne dass etwas vorgefallen wäre. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen als glaubhaft.