Dass sie auch nach über einem Jahr Fremdplatzierung noch nicht den Wunsch geäussert hatte, wieder zurück in die Familie zu gehen, schätzte ihre Therapeutin angesichts ihres jungen Alters bereits damals als eher ungewöhnlich ein (pag. 411). Auch an der Berufungsverhandlung hielt die Straf- und Zivilklägerin daran fest, nicht zum Vater zurückkehren zu wollen. Sie begründete dies mit der rhetorischen Frage, weshalb sie mit jemandem zusammenwohnen sollte, der sie belästigt habe (pag. 909