So etwas würde man aller Voraussicht nach nicht erfinden bzw. erwähnen, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre. Zentral ist schliesslich, dass die mittlerweile 17-jährige Straf- und Zivilklägerin, seitdem sie gut 13-jährig ist, in einer betreuten Wohngruppe fremdplatziert ist und nicht nach Hause zurückkehren will, solange ihr Vater dort wohnt. Dass sie auch nach über einem Jahr Fremdplatzierung noch nicht den Wunsch geäussert hatte, wieder zurück in die Familie zu gehen, schätzte ihre Therapeutin angesichts ihres jungen Alters bereits damals als eher ungewöhnlich ein (pag.