Der hierauf erfolgte Beizug der Schulsozialarbeiterin dürfte üblich sein, und (auch) bei dieser ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Umgang mit solchen Situationen geschult ist. Soweit ihr Gespräch eine beeinflussende Wirkung gehabt haben könnte, zeigte sich die Straf- und Zivilklägerin, wie soeben dargelegt, nicht anfällig dafür. Nach etwas mehr als einer Woche, nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin M.________ anvertraut hatte, fand sodann bereits die erste polizeiliche Einvernahme statt, welche gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO als Videoeinvernahme von einer entsprechend ausgebildeten Ermittlungsbeamtin durchgeführt wurde.