Dies war auch hier der Fall: Nachdem die Straf- und Zivilklägerin M.________ geschildert hatte, dass sie von ihrem Vater angefasst werde, wandte sich diese mit ihr zusammen noch am selben Tag an den Klassenlehrer. Dieser wiederum versuchte nach eigenen Angaben, möglichst wenig nachzufragen, und setzte sich anschliessend für das weitere Vorgehen mit der Schulleitung in Verbindung. Der hierauf erfolgte Beizug der Schulsozialarbeiterin dürfte üblich sein, und (auch) bei dieser ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Umgang mit solchen Situationen geschult ist.