Diesbezüglich beschrieb die Straf- und Zivilklägerin aber gerade keine klassische Onanie (namentlich entsprechende Bewegungen am nackten Penis), sondern ein «Massieren» des Penis über den Kleidern. Mithin zeigen diese Beispiele, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade nicht anfällig für mögliche Beeinflussungen oder Suggestionen war, sondern bei ihrer Version blieb, auch wenn ihr möglicherweise anderes vorgehalten wurde. Möglich ist im Übrigen auch, dass sich O.________ bei ihrer Einvernahme nicht ganz korrekt erinnerte, was ihr wie gesagt worden war.