Weiter hätte auch die Frage von O.________, ob der Beschuldigte vor der Straf- und Zivilklägerin onaniert habe, durchaus einen beeinflussenden Effekt haben können. Auch dies hat die Straf- und Zivilklägerin in ihren eigenen Einvernahmen jedoch nie so erwähnt: Weder hat sie selbst je von Onanie gesprochen, noch hat sie direkt einen entsprechenden Vorfall geschildert. Das einzige, das in diese Richtung geht, ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift. Diesbezüglich beschrieb die Straf- und Zivilklägerin aber gerade keine klassische Onanie (namentlich entsprechende Bewegungen am nackten Penis), sondern ein «Massieren» des Penis über den Kleidern.