34 dies in ihren eigenen förmlichen Befragungen denn auch nie so geschildert. So hat sie weder ausgesagt noch vorgezeigt, dass sie am Penis ihres Vaters Auf- und Ab- Bewegungen hätte machen müssen; vielmehr sagte sie aus, sie habe dessen Penis einmal «halten/heben» müssen. Das Schauen eines Pornos durch den Vater hat sie zwar auch mit dem ersten Übergriff verbunden, aber geschildert, dass er sie anfasste und nicht umgekehrt. Weiter hätte auch die Frage von O.________, ob der Beschuldigte vor der Straf- und Zivilklägerin onaniert habe, durchaus einen beeinflussenden Effekt haben können.