_, läge durchaus ein gewisses Beeinflussungspotenzial vor. So hat O.________ etwa erklärt, ihr sei erzählt worden, dass die Strafund Zivilklägerin am Penis des Beschuldigten Auf- und Ab-Bewegungen habe machen müssen, oder dass der Beschuldigte einen Porno geschaut habe, als sie zum ersten Mal dessen Penis habe anfassen müssen. Diese beiden Äusserungen wurden jedoch gemäss O.________ nicht von der Straf- und Zivilklägerin, sondern von M.________ gemacht, d.h. es handelt sich gleich doppelt um Hörensagen. Es ist sehr gut möglich, dass hierbei entweder von M.________ oder von O.________ etwas verwechselt worden ist. Bezeichnenderweise hat die Straf- und Zivilklägerin