Ausführungen gemacht hat, sind kaum Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Anderes/Weiteres erzählt haben sollte als das, was die Straf- und Zivilklägerin ihr wenige Stunden davor berichtet hatte. Die Richtigkeit solcher Ausführungen liess sich N.________ denn gemäss seinen Angaben jeweils auch von der Straf- und Zivilklägerin bestätigen. Betrachtet man die Aussagen von O.________ zu ihrem Gespräch mit der Strafund Zivilklägerin und M.________, läge durchaus ein gewisses Beeinflussungspotenzial vor.