mit Anfassen intimer Stellen, wenn die Mutter nicht da war), ist derart speziell und ausgefallen, dass es nur von der Straf- und Zivilklägerin originär so geschildert worden sein kann. Dass es im Gespräch mit N.________ zu suggestiven Einflüssen gekommen ist, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, hat dieser doch gemäss eigenen, glaubhaften Angaben zwar versucht, das ungefähre Ausmass der Übergriffe zu erfassen, dabei aber bewusst möglichst wenig nachgefragt. Soweit bei diesem Gespräch M.________ (statt direkt die Straf- und Zivilklägerin) Ausführungen gemacht hat, sind kaum Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Anderes/