Zunächst ist die These zu verwerfen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei M.________ wichtig machen oder mit ihr «mithalten» wollte, indem sie ihr von ähnlichen familiären Problemen erzählte. Dies bereits deshalb, weil die Probleme bei M.________ zu Hause gänzlich anderer Art waren als jene der Strafund Zivilklägerin: M.________ Eltern stritten sich und ihr Vater war kürzlich von zu Hause ausgezogen. Es ging also bei M.________ weder um etwas, das direkt mit ihr als Tochter zu tun hatte, noch um etwas Sexuelles.