__ geschilderten Vorfälle mit dem Anfassen der Vulva direkt auf der Haut sowie dem Halten des Penis’ des Beschuldigten. Das Thema «Brüste» wurde nicht (erneut) tangiert. Eine weitere Einvernahme fand bis zur Berufungsverhandlung nicht statt. Sodann schliesst die Kammer eine massgebliche suggestive Beeinflussung der Straf- und Zivilklägerin in den Gesprächen mit M.________, N.________ und O.________ aus. Zunächst ist die These zu verwerfen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei M.________ wichtig machen oder mit ihr «mithalten» wollte, indem sie ihr von ähnlichen familiären Problemen erzählte.