33 angefasst habe, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenfalls keinen Abbruch: Wie bereits erwähnt, war sie an der ersten Einvernahme etwas «überfahren» und eingeschüchtert; die schambehaftetsten Vorfälle erzählte sie offenbar nicht. Das Küssen der nackten Brüste ist deutlich schambehafteter als das Anfassen der Brüste über den Kleidern. In der zweiten Einvernahme waren die Hauptthemen der von ihr zuvor gegenüber Rechtsanwältin D.________ geschilderten Vorfälle mit dem Anfassen der Vulva direkt auf der Haut sowie dem Halten des Penis’ des Beschuldigten.