Dass ihr diese schwerwiegenderen Ereignisse wieder in den Sinn kamen, als sie in der ersten Zeit der Fremdplatzierung, in welcher sie die Schule noch nicht besuchen durfte, viel Zeit hatte, um über alles nachzudenken, erscheint erklär- und nachvollziehbar. Dass die Straf- und Zivilklägerin an der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall (sie und der Beschuldigte waren allein zu Hause; er schaute auf seinem Mobiltelefon Pornovideos) erstmals schilderte, dass er ihre Brüste direkt auf der Haut geküsst habe, während sie in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass er sie mit den Händen und über den Kleidern an den Brüsten