Sie dürfte für sich den Schluss gezogen haben, wenn ihr schon die eigene Mutter nicht glaube, wer dann? Die Erklärung der Straf- und Zivilklägerin, warum sie gewisse Ergänzungen erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht hat, kann nachvollzogen werden und vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. So wirkte sie bei ihrer ersten Einvernahme etwas «überfahren». Dies ist verständlich, war dies doch eine gänzlich ungewohnte Situation, welche für die Straf- und Zivilklägerin «überfallartig» und ohne Vorwarnung stattfand; zudem hatte es im Nebenraum – wie sie wusste – mehrere zuschauende Personen, und die Befragung dauerte (zu) lange.