32 Weiter ist zu konstatieren, dass die Straf- und Zivilklägerin innert 9 Tagen vier Mal Ausführungen zur Sache gemacht hat (gegenüber M.________, N.________, O.________ und schliesslich anlässlich der ersten polizeilichen Befragung) und diese im Kern gleichbleibend gewesen sind und die gleichen Themen beschlagen haben (Kitzeln, an den Brüsten und «unten» angefasst, ihrer Mutter gesagt). Zwar hat die Straf- und Zivilklägerin bei jeder weiteren Person, der sie davon erzählte, jeweils noch etwas mehr geschildert.