So hat der Beschuldigte etwa bestätigt, die Straf- und Zivilklägerin geschlagen zu haben, wohingegen die Mutter nichts von Schlägen des Vaters wissen wollte. Dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin intellektuell zurückgeblieben wäre oder nicht gewusst hätte, was Sex ist bzw. sexuelle Handlungen sind, wie ihre Mutter behauptete, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte.