, N.________ und O.________ grundsätzlich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. L.________ und der Beschuldigte bestätigten bezeichnenderweise – zumindest in Teilen – das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Rahmengeschehen. Soweit sie deren Ausführungen bestritten oder sie gar als Person zu diskreditieren versuchten, sind die Aussagen des Beschuldigten und von L.________ oft widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. So hat der Beschuldigte etwa bestätigt, die Straf- und Zivilklägerin geschlagen zu haben, wohingegen die Mutter nichts von Schlägen des Vaters wissen wollte.