Sie vermögen indes jene der Straf- und Zivilklägerin nicht zu erschüttern, sondern stützen diese teils. 11.1.7 Zwischenfazit der generellen Aussagewürdigung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der weiteren befragten Personen die insgesamt glaubhaften, differenzierten und schonenden Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu erschüttern vermögen, sondern diese vielmehr in vielen Punkten stützen. So bestätigten M.________, N.________ und O.________ grundsätzlich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.