__ auch klar war, dass solches nicht in Ordnung wäre. Schliesslich bestätigte L.________, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gesagt habe, sie werde nicht nach Hause gehen bzw. nur, wenn der Vater nicht zu Hause sei (pag. 595 Z. 45 f.). Zusammenfassend sind die Aussagen von L.________ in gewissen Punkten als unglaubhaft und wenig nachvollziehbar zu qualifizieren. Sie vermögen indes jene der Straf- und Zivilklägerin nicht zu erschüttern, sondern stützen diese teils.