Dies stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein, dass die «Kitzelspiele» nicht stets vor den Augen der Mutter stattgefunden haben, sondern dass diese dabei teils in anderen Räumen bzw. ausser Haus gewesen sei. Bezeichnend ist zudem, dass L.________ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle beim Spielen darauf achten, Körperstellen wie die Brüste der Straf- und Zivilklägerin nicht zu berühren. Dies zeigt ein gewisses Unrechtsbewusstsein bzw. dass L.________ auch klar war, dass solches nicht in Ordnung wäre.