Zudem hielt sie mehrmals fest, dass sie, wenn der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin spiele, nicht immer dabei sei, sondern dann gerade Gelegenheit habe, sich mit etwas anderem/eigenem zu beschäftigen (pag. 107 Z. 365 f.; pag. 109 Z. 417). Dies stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein, dass die «Kitzelspiele» nicht stets vor den Augen der Mutter stattgefunden haben, sondern dass diese dabei teils in anderen Räumen bzw. ausser Haus gewesen sei.