Auch führte sie auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte sich, wenn er auf dem Sofa sitze, jeweils den Penis massiere, aus: «Wenn jemand alleine im Zimmer ist und Juckreiz hat, kann er sich kratzen.», (pag. 111 Z. 530), was zumindest bestätigt, dass ein Berühren des eigenen Penis’ beim Beschuldigten offenbar durchaus vorkam, ansonsten L.________ dies nicht umgehend so erklärt hätte. Zudem hielt sie mehrmals fest, dass sie, wenn der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin spiele, nicht immer dabei sei, sondern dann gerade Gelegenheit habe, sich mit etwas anderem/eigenem zu beschäftigen (pag.