So etwa das regelmässige «Spass haben»/kitzeln zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin; dabei gab sie gar an, einmal gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Brüsten berührt habe (wenn auch gemäss ihrer Version aus Versehen). Auch führte sie auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte sich, wenn er auf dem Sofa sitze, jeweils den Penis massiere, aus: «Wenn jemand alleine im Zimmer ist und Juckreiz hat, kann er sich kratzen.», (pag.