31 den. Die Straf- und Zivilklägerin hingegen liess sie schlecht dastehen; deren Vernunft sei nicht richtig bzw. nicht altersgerecht und sie hätte schon lange mit ihr zu einem Arzt gehen sollen (pag. 103, pag. 109, pag. 115); sie könne nicht zwischen Sex haben und spielen unterscheiden (pag. 582 f.). Bemerkenswerterweise schilderte sie gewisse Elemente des Rahmen- und teils gar des Kerngeschehens gleich oder ähnlich wie die Straf- und Zivilklägerin. So etwa das regelmässige «Spass haben»/kitzeln zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin;