Hierauf wurde sie darauf angesprochen, dass sie ihrem Mann gemäss dessen Aussagen gesagt habe, er solle beim Kitzeln etwas aufpassen, weil die Straf- und Zivilklägerin jetzt gross sei. Nach einigen Ausflüchten gab sie zu, mit ihm darüber gesprochen zu haben, erklärte die Aufforderung, aufzupassen, jedoch mit Menstruationsbauchschmerzen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 106 Z. 299 ff.). Anschliessend wurde sie mit der Aussage ihrer Tochter konfrontiert, wonach diese vom Beschuldigten beim Kitzeln an den Brüsten angefasst werde. Hierzu meinte L.________, das könne beim Spielen und Bewegen schon passieren. Sie habe das ein einziges Mal gesehen; es sei unwillkürlich passiert (pag.