dass sie von anderen gesteuert worden sei (pag. 102). Betreffend das Kitzeln und das Berühren der Brüste der Straf- und Zivilklägerin machte L.________ widersprüchliche Angaben. Zunächst verneinte sie die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin ihr auch mal etwas über das Kitzeln erzählt habe; dass ihr das unangenehm gewesen sei, und fügte an: «Wenn sie mir das gesagt hätte, hätte ich meinem Mann gesagt, dass er das nicht mehr machen soll.», (pag. 106 Z. 294 ff.). Hierauf wurde sie darauf angesprochen, dass sie ihrem Mann gemäss dessen Aussagen gesagt habe, er solle beim Kitzeln etwas aufpassen, weil die Straf- und Zivilklägerin jetzt gross sei.