dass er sie auch schon geohrfeigt habe; dass er sich auch mal am Penis hinfasse [wobei er dies mit Juckreiz begründete]; dass er nachts in ihr Zimmer komme etc.). Dies stützt wiederum generell die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Zusammenfassend vermögen die Aussagen des Beschuldigten jene der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften und diesen nicht zu entlasten, im Gegenteil. 11.1.6 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von L.________ Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin und Ehefrau des Beschuldigten, L.___