Dass er in vielen Aussagen nicht nur der Straf- und Zivilklägerin und sich selbst, sondern teils auch seiner Ehefrau, die stark zu seinen Gunsten aussagte, widersprach, zeigt deutlich, dass seine Angaben oft nicht der Wahrheit entsprechen können. Demgegenüber wird das Rahmengeschehen vom Beschuldigten bezeichnenderweise ähnlich wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert (so etwa, dass er sie oft gekitzelt habe; dass er diese am Rücken massiert bzw. gestreichelt habe; dass er sie auch schon geohrfeigt habe; dass er sich auch mal am Penis hinfasse [wobei er dies mit Juckreiz begründete]; dass er nachts in ihr Zimmer komme etc.).