Dies gilt auch für das Betonen, nie mit der Straf- und Zivilklägerin alleine gewesen zu sein. Anders als die Vorinstanz ist die Kammer sodann der Auffassung, dass die zahlreichen Widersprüche des Beschuldigten und sein teils sehr ausweichendes Aussageverhalten sich mitunter auch auf die konkreten Vorwürfe beziehen oder jedenfalls in Zusammenhang damit stehen, sodass daraus durchaus auch Schlüsse bezüglich der konkreten Vorwürfe gezogen werden können.