Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er die Straf- und Zivilklägerin trotzdem weiter küsste, manifestiert hat, dass er die Grenzen der Berührungen definiert und die Straf- und Zivilklägerin hierzu nichts zu sagen hat. An der oberinstanzlichen Verhandlung wollte der Beschuldigte keine Aussagen mehr machen (vgl. pag. 915). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, der sämtliche Tatvorwürfe abstritt (zugegeben hat er einzig, dass er die Straf- und Zivilklägerin beim Spielen an Stellen berührt haben könnte, wo er nicht sollte;