29 möge es nicht, geküsst zu werden. Dennoch küsse er sie, weil sie seine Tochter sei und er sie liebe; das sei auch ihre Kultur (pag. 50 Z. 500 ff.). Im Zusammenhang mit dieser Aussage kann dem Beschuldigten eine glaubhafte Selbstbelastung attestiert werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er die Straf- und Zivilklägerin trotzdem weiter küsste, manifestiert hat, dass er die Grenzen der Berührungen definiert und die Straf- und Zivilklägerin hierzu nichts zu sagen hat.