Trotz dieses Aussagenwirrwars, welches bei reinem Gewissen nicht zu erwarten wäre, steht jedenfalls fest, dass es zu Situationen kam, in welchen der Beschuldigte das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin, auch nachts, betrat. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte angab, die Straf- und Zivilklägerin auf die Wangen und die Hände und die Stirn zu küssen. Es störe sie und sie