wenn sie noch wach sei, küsse er sie, streichle ihre Oberarme und sage gute Nacht, dann gehe er (pag. 94 Z. 403 ff.; pag. 610 Z. 1 f.). L.________ hielt abgesehen von der Erklärung mit dem Holen des Akkuladegeräts fest, der Beschuldigte wolle die Straf- und Zivilklägerin jeweils zudecken oder ihr das Znüni hinlegen (pag. 104 Z. 213; pag. 586 Z. 39 f.; pag. 587). Trotz dieses Aussagenwirrwars, welches bei reinem Gewissen nicht zu erwarten wäre, steht jedenfalls fest, dass es zu Situationen kam, in welchen der Beschuldigte das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin, auch nachts, betrat.