Auch dazu, was der Beschuldigte beim Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht jeweils gemacht habe, erfolgten unterschiedliche Aussagen der beiden Ehegatten: Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Befragung an, er stecke jeweils nur den Kopf hinein und schaue, ob sie (die Straf- und Zivilklägerin) da sei bzw. ob sie schlafe; er gehe aber nicht hinein (pag. 46 Z. 348 ff.; pag. 49 Z. 470 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, wenn die Straf- und Zivilklägerin jeweils schlafe, gehe er gleich wieder; wenn sie noch wach sei, küsse er sie, streichle ihre Oberarme und sage gute Nacht, dann gehe er (pag.