Aber auch seine Frau sei einmal zu ihr ins Zimmer gegen (pag. 75 Z. 364 ff.). L.________ wiederum wollte auf Vorhalt dieser Aussagen des Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts davon wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Schlaf geschrien habe (pag. 589 Z. 15 ff.). Auch dazu, was der Beschuldigte beim Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht jeweils gemacht habe, erfolgten unterschiedliche Aussagen der beiden Ehegatten: Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Befragung an, er stecke jeweils nur den Kopf hinein und schaue, ob sie (die Straf- und Zivilklägerin) da sei bzw. ob sie schlafe;