Widersprüchlich sind des Weiteren die Aussagen der Eltern der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf nächtliche Schreie bzw. das nächtliche Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte nachts in ihr Zimmer gekommen und an ihrem Bett gestanden sei und sie geschrien habe, worauf er das Zimmer verlassen habe (pag. 26, ab 09:40 Uhr), stritt der Beschuldigte zunächst ab (pag. 49 Z. 482 ff.). L.________ führte in diesem Zusammenhang aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte in der Nacht zu ihr ins Zimmer komme, worauf sie ihren Ehemann angesprochen habe.