28 bar nach der Einvernahme seiner Ehefrau an der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte desgleichen davon, dass seine Frau ihm dies aufgrund des Beginns der Periode der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe (pag. 610 Z. 12 f.). Offenbar versuchten beide, die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten betreffend Aufpassen beim Kontakt mit der Tochter möglichst harmlos zu begründen. Widersprüchlich sind des Weiteren die Aussagen der Eltern der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf nächtliche Schreie bzw. das nächtliche Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten.