76 Z. 433 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten wollte von ihrer «Warnung» zunächst nichts wissen, erklärte diese dann aber damit, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade die Menstruation und Bauchweh gehabt habe, was der Beschuldigte nicht habe wissen können (pag. 106 Z. 299-323). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt sie dafür, dies ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Menstruation gesagt zu haben (pag. 590 Z. 32 ff.). Unmittel-