Es dürfte einen Grund haben, warum der Beschuldigte Gegenteiliges behauptete. Eine weitere lebensfremde Aussage des Beschuldigten ist darin zu erblicken, dass er behauptete, dass sie zu Hause nie ein Eis gegessen hätten (pag. 87 Z. 144 f.). Diese Angabe machte er angesprochen auf den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin, wonach er ihr gesagt habe, «Lutsch mal meins», als diese ein Eis gegessen habe. Die verbale Ausflucht des Beschuldigten scheint unglaubhaft. Merkwürdig sind weiter auch die Aussagen des Beschuldigten und von L._____