Z. 301 ff.). Die Aussagen, seine Tochter selten zu Hause gesehen zu haben und nie mit ihr alleine gewesen zu sein, sind daher nicht nur realitätsfremd, sondern widersprechen nebst den Angaben der Straf- und Zivilklägerin auch jenen seiner Ehefrau, welche ausführte, wenn sie einkaufen oder in den Keller gegangen sei, sei der Beschuldigte manchmal mit den Kindern alleine zu Hause gewesen, wobei sie weder ausschloss noch bestätigte, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine zu Hause gewesen sei (pag. 589 Z. 33 ff.; pag. 590 Z. 1 ff.). Es dürfte einen Grund haben, warum der Beschuldigte Gegenteiliges behauptete.